Änderungskündigung und die wichtigsten Fristen

Eine Änderungskündigung bringt für Arbeitnehmer mehrere Optionen mit sich. Je nachdem, für welche Option Sie sich entscheiden, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten.

1. Was ist eine Änderungskündigung?

Mit Hilfe einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber Sie dazu drängen, geänderten Arbeitsbedingungen zuzustimmen.

Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Elementen:

  • Einerseits die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen und
  • andererseits dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten (schlechteren) Bedingungen fortzusetzen.

Diese Änderung kann beispielsweise die Kürzung des Gehalts oder die Änderung des Arbeitsortes sein.

Erhalten Sie eine Änderungskündigung, so haben Sie vier Optionen:

  • Sie können das Änderungsangebt vorbehaltlos akzeptieren. Sie arbeiten dann zu den neuen Arbeitsbedingungen weiter.
  • Sie können das Änderungsangebot unter Vorbehalt akzeptieren, zu diesen Konditionen weiterarbeiten und die Änderung gerichtlich überprüfen lassen. Dafür müssen Sie nach der Erklärung des Vorbehalts Änderungsschutzklage erheben. Je nach Ausgang des Gerichtsverfahrens arbeiten Sie dann nach dem Urteil entweder zu den alten oder zu den neuen Arbeitsbedingungen weiter.
  • Sie können das Änderungsangebot ablehnen, wodurch die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung wird. Das Arbeitsverhältnis wird also beendet. Allerdings können Sie die Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage überprüfen lassen und so ggf. Ihren Arbeitsplatz zu den alten Bedingungen retten.
  • Sie können aber auch das Änderungsangebot ablehnen, die Kündigung akzeptieren und sich einen neuen Job suchen.
2. Kündigungsfristen bei einer Änderungskündigung

Nach Ausspruch der Änderungskündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht von einem Tag auf den anderen. Auch die neuen Bedingungen treten nicht sofort ein. Zunächst läuft die Kündigungsfrist ab.

Die Änderungskündigung ist im Wesentlichen eine ordentliche Kündigung. Aus diesem Grund gelten auch dieselben Fristen. Diese ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Sind dort (wie so häufig) keine Fristen genannt, gilt § 622 BGB. Grundsätzlich beträgt die Frist daher vier Wochen. Sie verlängert sich abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses wie folgt:

  • 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1 Monat Kündigungsfrist
  • 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: 2 Monate Kündigungsfrist
  • 8 Jahre Betriebszugehörigkeit: 3 Monate Kündigungsfrist
  • 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Monate Kündigungsfrist
  • 12 Jahre Betriebszugehörigkeit: 5 Monate Kündigungsfrist
  • 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 6 Monate Kündigungsfrist
  • 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 7 Monate Kündigungsfrist

Ausnahmen:

  • Für die ersten sechs Monate ist meist eine Probezeit vereinbart. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen und die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag erfolgen.
  • Darüber hinaus gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte und Mitglieder des Betriebsrats. Für sie gilt teils eine andere Kündigungsfrist.
  • Zudem kann in besonders schweren Fällen eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen.

Wichtig: Bei der Änderungskündigung hat die Kündigungsfrist nicht nur Auswirkungen auf ein mögliches Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch die Änderung der Arbeitsbedingungen darf frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen.

3. Annahmefristen für das Änderungsangebot

Wollen Sie den Verlust Ihres Arbeitsplatzes auf keinen Fall riskieren, sollten Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen. Dabei müssen Sie folgende Fristen beachten:

a. Frist für Annahme ohne Vorbehalt

Die Frist, in der Sie das Änderungsangebot annehmen müssen, kann Ihr Arbeitgeber mit der Änderungskündigung vorgeben. Da er Sie aber nicht unangemessen unter Druck setzen darf, muss diese Frist mindestens drei Wochen betragen.

Legt Ihr Arbeitgeber eine kürzere Frist fest, so ist dies unwirksam und es gilt trotzdem die Drei-Wochen-Frist. Um die Frist einzuhalten, müssen Sie Ihre Annahme rechtzeitig erklären.

b. Frist für Annahme unter Vorbehalt

Sie müssen den Vorbehalt innerhalb von drei Wochen erklären.

Dies können Sie auch direkt in der Klageschrift für die Änderungsschutzklage tun. Dazu sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Problem: Dann muss die Klage innerhalb von 3 Wochen zugestellt werden.

Wichtig ist, dass der Vorbehalt Ihrem Arbeitgeber auch innerhalb der Frist zugeht.

Um die Frist zur Annahme mit Vorbehalt zu bestimmen, kommen also zwei Fristen in Betracht. Entweder es gilt die Drei-Wochen-Frist oder Ihre Kündigungsfrist (letzteres kann nur innerhalb der Probezeit sein). Entscheidend ist die kürzere Frist.

Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:

Beispiel 1: Sie arbeiten seit acht Jahren für Ihren Arbeitgeber. Ihre Kündigungsfrist beträgt deshalb drei Monate zum 15. oder zum Monatsende. Trotzdem müssen Sie innerhalb von drei Wochen Ihren Vorbehalt erklären.

Beispiel 2: Sie befinden sich in der Probezeit. Daher gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Ihr Arbeitgeber legt Ihnen eine Änderungskündigung vor. Da Sie Ihren Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist erklären müssen, haben Sie dafür nur zwei Wochen Zeit.

Etwas Anderes gilt, wenn Sie eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung erhalten. Da in diesem Fall keine Kündigungsfrist läuft, müssen Sie Ihren Vorbehalt unverzüglich erklären. Das bedeutet zwar nicht „sofort“, aber „ohne schuldhaftes Zögern“. Sie haben lediglich eine kurze Überlegungsfrist und dürfen sich in gebotener Eile Rechtsrat einholen. In der Regel bleiben Ihnen dafür ca. zwei bis fünf Tage Zeit.

Wenn Sie die Annahme unter Vorbehalt zu spät erklären, kann der Arbeitgeber Ihre Zustimmung trotzdem noch akzeptieren. Hier sind Sie aber auf die Gunst des Arbeitgebers angewiesen. Dieser kann die Verspätung nämlich auch als Ablehnung der Änderungskündigung auffassen. Ihr Arbeitsverhältnis ist dann mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Ihnen bleibt dann nur noch die Kündigungsschutzklage (mit oft ungewissem Ausgang).

Für die Annahme (mit und ohne Vorbehalt) ist keine spezielle Form vorgeschrieben. Es empfiehlt sich allerdings, Ihre Entscheidung schriftlich zu erklären und sich den Erhalt der Erklärung vom Arbeitgeber quittieren zu lassen. So können Sie im Streitfall beweisen, dass Sie Ihren Vorbehalt rechtzeitig erklärt haben.

Arbeiten Sie einfach über die Frist hinaus zu den neuen Bedingungen weiter, kann dies je nach Einzelfall ebenfalls als Zustimmung zu den Änderungen verstanden werden. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen!

4. Klagefristen bei Änderungskündigung

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung. Dies gilt sowohl für die Änderungsschutzklage als auch für die Kündigungsschutzklage.

Haben Sie das Änderungsangebot nur unter Vorbehalt angenommen, so müssen Sie im nächsten Schritt Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Zur Erhebung der Änderungsschutzklage haben Sie nach Zugang der Änderungskündigung drei Wochen Zeit. Oft ist die Frist also genauso lang wie die Frist zur Erklärung des Vorbehalts.

Haben Sie den Vorbehalt rechtzeitig erklärt, aber nicht rechtzeitig Klage erhoben, so entfällt Ihr Vorbehalt. Es bleibt also die Annahme der Änderungskündigung und Sie arbeiten zu den neuen Bedingungen weiter.

Wenn Sie das Änderungsangebot abgelehnt haben, müssen Sie rechtzeitig (s.o.) Kündigungsschutzklage erheben, um die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ist die Klage erfolgreich, arbeiten Sie zu Ihren alten Arbeitsbedingungen weiter. Hat die Klage keinen Erfolg, wird damit die Kündigung bestätigt und das Arbeitsverhältnis ist beendet. Versäumen Sie die Frist, so wird die Kündigung wirksam, auch wenn Sie eigentlich rechtswidrig ist. Dann gibt es für Sie keine Chance mehr, Ihr altes Arbeitsverhältnis weiterzuführen.

5. Frist nach Änderungskündigung für die Meldungen beim Arbeitsamt

Wird Ihr Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet, so droht Ihnen die Arbeitslosigkeit. Wenn Sie nicht direkt einen neuen Arbeitsplatz finden, haben Sie meist einen Anspruch auf Arbeitslosgengeld I. Damit Sie das Arbeitslosengeld ohne Verzögerung ab Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit erhalten, müssen Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und arbeitslos melden.

a. Meldung als arbeitsuchend

Arbeitsuchend melden müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie selbst erst kurzfristiger von dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren, melden Sie sich innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie den Beendigungszeitpunkt erfahren haben. Damit halten Sie die Frist ausnahmsweise noch ein.

Falls Sie diese Frist versäumen, kann die Agentur für Arbeit eine einwöchige Sperrzeit verhängen. Sie erhalten dann frühestens eine Woche nach Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld und Ihr Leistungszeitraum verkürzt sich um diesen Zeitraum.

b. Meldung als arbeitslos

Außerdem müssen Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit arbeitslos melden.

Tipp: Sie können sich bis zu drei Monate vor Ihrem letzten Arbeitstag arbeitslos melden. Oft ist es daher sinnvoll, die Meldung als arbeitssuchend und arbeitslos in Einem zu erledigen.

Gleichzeitig mit der Arbeitslosmeldung können Sie dann Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Falls Sie den Antrag erst später stellen, erhalten Sie für die Zwischenzeit kein Arbeitslosengeld, denn Arbeitslosengeld wird in diesem Fall nicht rückwirkend gezahlt.

6. Fazit
  • Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Elementen. Einer Kündigung und einem Änderungsangebot. Sie haben die Wahl, ob Sie den Betrieb verlassen oder die neuen Bedingungen annehmen.
  • Je nach Vertrag und Dauer des Arbeitsverhältnisses ergeben sich unterschiedliche Kündigungsfristen.
  • Die Frist zur Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt beträgt meist drei Wochen. Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Wochen, ist die Länge der Kündigungsfrist maßgeblich für die Erklärung des Vorbehalts.
  • Die Klagefrist beträgt bei der Änderungsschutzklage und bei der Kündigungsschutzklage drei Wochen.
  • Die Meldung als arbeitsuchend sollte drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfahren Sie selbst erst kurzfristiger davon, haben Sie drei Tage Zeit, sich arbeitsuchend zu melden. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sollten Sie sich arbeitslos melden.